Rechtshinweise

Urheberrecht für den Schatten des Hermann

2009 schuf ich die erste Stahlplastik in ca. drei Metern Größe. Ich nannte sie „Der Schatten des Hermann – Lippes schönster Mann“. Damit erhebe ich das Urheberrecht an der Interpretation und Darstellung des Hermannsdenkmals auf dessen Schatten. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es dieses nur als Printmedium und ohne sinnigen und akademischen Hintergrund.

Mein Erstwerk ist aus Stahl gefertigt, wobei die Idee nicht das Material ist, sondern die zweidimensionale Darstellung, so wie wir ihn von weitem auf seinem Hügel sehen. Die Darstellung könnte genauso gut aus Holz, Kunststoffen, Glas oder Balkonplatten erfolgen.

Erklärungen zum Urheberrecht findet Ihr weiter unten.

Die Fertigung und Darstellung des Hermannsdenkmal habe ich mir patentrechtlich schützen lassen.

PatenturkundenZusätzlich zu meinem Urheberrecht habe ich verschiedene Designmuster, Geschmacksmuster und Gestaltungsarten  beim Marken- und Patentamt Jena angemeldet.

Was bedeutet dieses im Einzelnen?

Geschützt ist die Erstellung und Darstellung des Hermannsdenkmal in zweidimensionaler Form. Also das Ausschneiden, Fräsen, Sägen, Lasern, 3D-Drucken, Stanzen jeglicher Form des Hermannsdenkmal. Dieses in original Form oder auch in veränderter, stilisierter, karikierter oder verzerrter Darstellung. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Denkmal von vorne, hinten, oben oder seitlich gezeigt wird.

Weiter sind in meinen Anträgen alle Materialen eingeschlossen wie z.B. Stahlblech, Eisen- und Nichteisenmetalle, Holz, Dibond, PVC, Acryl oder Glas.

Was ist nicht geschützt?

Jeder Privatmann oder Künstler darf sich mit dem Hermannsdenkmal beschäftigen, dieses nachbauen, zeichnen, aussägen oder wie auch immer darstellen. Ähnlich wie bei Kopien von Musik CD’s jedoch nur für den eigenen Gebrauch. Man darf diese Arbeiten weder verschenken, erst recht nicht verkaufen oder auch nur ausstellen.
Wenn sich jemand seinen Hermann aus einer Sperrholztafel für Zuhause selber ausschneidet, dann darf er das natürlich machen.

Alles andere verletzt meine Schutzrechte an der Darstellung des Hermannsdenkmal. Worauf ich dann Anspruch auf Schadensersatz habe.

Worauf erstreckt sich der patentrechtliche Schutz?

Eigentlich alles was gegenständlich in 2D-Form ausgearbeitet wird und „den Hermann“ darstellen soll. Dieses betrifft nicht z.B. Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Werbung, Flyer, T-Shirts etc.

Für ganz schlaue Zeitgenossen:

Es hilft auch nicht wenn Hermann etwas verändert wird. Man bekommt auch Ärger mit Coka Cola wenn man den original Schriftzug z.B. mit K statt mit C schreibt.

Was passiert wenn jemand meine Schutzrechte missachtet?

In der Regel rufe ich die Menschen erst einmal an. Woher sollen die Leute wissen, dass es diese Schutzrechte gibt? Ich bitte um eine formlose Unterlassungserklärung ohne Kosten zu verursachen. Ist derjenige einsichtig, belasse ich es dabei. Einen Rechtsanwalt schalte ich erst ein, falls jemand nicht einsichtig ist, bzw. trotz Hinweise auf mein Urheberrecht und meine Patente weiterhin „Schatten des Hermannsdenkmal“ herstellt oder vertreibt. Die dann entstehenden Kosten für Anwalt und Mahnung gehen zur Gänze an den Verursacher.

Patentrechte sind das eine, das Urheberrecht an einer künstlerischen Darstellung ist das Andere. Zum Urheberrecht am „Schatten des Hermannsdenkmal“  habe ich daher weitere Details erklärt.

Der Schatten des Hermann als freigestellter Schattenschnitt ist ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk.

Nach § 2 Absatz 1 des Urhebergesetzes (UrhG)

Im Jahr 2009 war ich der einzige und erste Künstler, der einen Schattenschnitt des Hermannsdenkmal gefertigt und mit einer entsprechenden künstlerischen Idee aufgestellt hat. Bis dahin gab es nur Schattenabbildungen in Printmedien.  Den Zeitpunkt kann ich durch Publikationen, Bildnachweise, Presseberichte und Fertigungsunterlagen nachweisen. Parallel dazu habe ich mit Aufsätzen und Texten, den akademischen Anspruch meiner Arbeit entsprechend hinterlegt.

„Papa hatte sich schon früher „einen“ aus der Holzplatte geschnitten“

Der Unterschied zu ggf. schon von Privatpersonen „gebastelten Hermann-Schatten“ oder zu Metallbauern, die das für einen Kunden gefertigt haben, ist die Erfordernis, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen.

Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren, fallen aus diesem Bereich heraus. Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hingegen den Schutz von Ideen bezweckt.

Solange das Werk noch nicht nach außen wahrnehmbar ist, können Urheberrechte deshalb nicht zum Tragen kommen.

Allerdings ist das Werk nicht nur in der Form geschützt, in der es (wenn überhaupt) der Öffentlichkeit präsentiert wird. Auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen oder Ähnliches können den Anforderungen an ein schutzfähiges Werk entsprechen.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks, unabhängig davon, ob dieses schon veröffentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum ausgestellt wird. Anders als beispielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden.

Seit wann genieße ich das Urheberrecht für den „Schatten des Hermann“?

Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes (April 2009) ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre.

Daher mache ich nach § 53, 54 UrhG darauf aufmerksam, dass es nicht zulässig ist, ohne mein Einverständnis den Schatten des Hermannsdenkmals in ausgeschnittener Darstellung zu vervielfältigen oder herzustellen. Ich erinnere daran, dass eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG strafbar ist.

Das weiß doch keiner … und die Folgen:

Da Urheberrechte nicht zentral anzumelden sind, entstehen Schwierigkeiten immer dann, wenn ein Werk genutzt werden soll, dessen Urheber man nicht kennt oder bei dem man nicht weiß, dass das, was man tut, ein Urheberrecht berührt. Allerdings besteht für Urheber keine Pflicht, sich durch eine Verwertungsgesellschaft repräsentieren zu lassen oder dieses Urheberrecht zu veröffentlichen.

Wird eines der genannten Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadensersatz beziehungsweise Herausgabe des erzielten Gewinns verlangen. Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt.

Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.

Die Befugnisse des Urhebers sind in verschiedene Ausprägungen zu gliedern: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (ein Dritter darf nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein); Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird); Veröffentlichungsrecht; Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks (etwa durch Verfälschung); Vervielfältigungsrecht; Verbreitungsrecht (der Urheber kann entscheiden, ob das Original beziehungsweise Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden); Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht; Senderecht; Recht, Einwilligungen zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes zu erteilen.

Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das heißt es besteht von der Schaffung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.

Wer Fragen hat darf mich jederzeit anrufen oder anschreiben.

Quelle:  Ursprungstext und Information habe ich von der IHK Wiesbaden erhalten.